Ohne Angebot keine Kündigung

Rechtshinweis

Fällt ein Arbeitnehmer häufig durch Kurzerkrankungen auf, ist lange krank oder kann krankheitsbedingt seine vertraglich vereinbarten Tätigkeiten nicht ausführen, darf ihn der Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigen.

Maria Timmermann
Fachanwältin
für Arbeitsrecht aus Berlin
Zuvor muss der Arbeitgeber anhand eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM [(§ 84 Abs. 2 SGB IX)]) prüfen, ob es ihm zumutbar ist, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Gekündigt werden darf nur, wenn dies nicht durch mildere Maßnahmen vermieden werden kann. Ein BEM kann diese erkennen und entwickeln.
Führt der Arbeitgeber kein BEM durch, führt dies dazu, dass der Arbeitgeber sich nicht pauschal darauf berufen darf, ihm seien keine alternativen, der Erkrankung angemessenen, Einsatzmöglichkeiten bekannt (BAG vom 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06; BAG vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verpflichtet den Arbeitgeber, eine betriebliche Umorganisation der Abläufe bis zur Grenze der Unzumutbarkeit vorzunehmen, sprich einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erhalten. Damit „kippt“ das BAG das bisher geltende Prinzip der Notwendigkeit eines „freien“ Arbeitsplatzes. Die Durchführung des BEM wird zur Pflicht – sonst hat er keine Chance eine Kündigung als sozial gerechtfertigt durchzusetzen.
Fehlt aber die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durchführung des BEM oder erklärt der Arbeitnehmer ausdrücklich, dass er an einem BEM nicht teilnehmen möchte, ist eine krankheitsbedingten Kündigung ohne Weiteres möglich.

Maria Timmermann