Umsatzsteuer später zahlen
Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenze
Gute Nachrichten für das Handwerk. Seit Anfang Juli können viele Betriebe die Umsatzsteuer später an ihr Finanzamt überweisen. Sie profitieren von der Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenzen bei der Umsatzsteuer auf bundeseinheitlich 500.000 Euro.
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Betriebe mit einem Jahresumsatz bis 500.000 Euro müssen |
Gerade vor dem Hintergrund der derzeit schwierigen Haushaltslage wird die Entscheidung der Bundesregierung von allen Handwerksorganisationen als großer politischer Erfolg eingestuft. So begrüßt Horst Kruse, Präsident der Handwerkskammer Schleswig-Holstein, die Neuregelung: „Dies ist eine sehr gute Nachricht für die Betriebe des Handwerks. Angesichts von 19 % Mehrwertsteuer und der sich zurzeit verschlechternden Zahlungsmoral bedeutet dies eine erhebliche Verbesserung der Liquidität der Betriebe.“
Handwerkspolitischer Erfolg
Nach Informationen des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) wird die Liquidität der kleinen und mittelständischen Betriebe um 2,25 Milliarden € erhöht, da dieses Umsatzsteuervolumen nicht mehr wie bisher vorfinanziert werden müsse. Die bundesweit einheitliche Ist-Versteuerungsgrenze soll zunächst für zwei Jahre, d. h. für die Kalenderjahre 2009 und 2010 gelten. Zwar könne man heute noch nicht voraussehen, wie nach dem 31. Dezember 2010 bezüglich der Höhe der Ist-Versteuerungsgrenzen verfahren werde; Experten sehen jedoch gute Chancen, dass es dauerhaft bei den höheren Ist-Versteuerungsgrenzen bleiben könne.
Das Bundesministerium der Finanzen habe die steuerlichen Mindereinnahmen für das Kalenderjahr 2010 allein aus der Verdoppelung der Ist-Versteuerungsgrenze in den alten Bundesländern mit 1,9 Milliarden € quantifiziert. Hinzu kommen noch einmal rund 350 Millionen € Verzicht auf Mehreinnahmen, die durch die geplante Absenkung der Ist-Versteuerungsgrenze in den neuen Bundesländern von 500.000 € auf 250.000 € für den Bundeshaushalt 2010 eingeplant waren.
Beantragung beim Finanzamt
Bislang konnten nur kleinere Betriebe von dieser Regelung profitieren, deren Umsatz im Vorjahr unterhalb des Schwellenwertes von 250.000 € lag. Nunmehr kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Versteuerung) berechnen darf, wenn der Vorjahresumsatz eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat. Der dabei für gewerbliche Unternehmer grundsätzlich maßgebliche Umsatzbetrag wird auf 500.000 € verdoppelt. Das bedeutet, dass der Betrieb bei Anwendung des Ist-Prinzips die Steuer erst dann an das Finanzamt abführen muss, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei der Betriebsberatung Ihrer Handwerkskammer.
Ulf Grünke


