Freie Studienwahl mit Meister
Hochschulpolitik
Die Trennwand zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung soll durchlässiger werden, das ist der Auftrag der Kultusministerkonferenz (KMK) an die Länder. Mit der Vorlage eines Gesetzes zur „Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte“, die kein Abitur vorweisen können, nimmt der Hamburger Senat den Ball auf. Was die darin vorgesehenen Neuerungen konkret für betroffene Handwerker bedeuten, darüber sprach NordHandwerk mit Wissenschaftssenatorin Dr. Herlind Gundelach.*
Frau Senatorin Dr. Gundelach, welche neuen Karrierechancen eröffnen sich durch die Änderung des Hochschulgesetzes für eine Bäckermeisterin oder den Fliesenlegermeister?
Mehr Optionen an der Hochschule für beruflich Qualifizierte: Wissenschaftssenatorin Dr. Herlind Gundelach erläutert, was sich durch die Neufassung des Hochschulgesetzes ändert.
Gundelach Mit der Neufassung des Gesetzes verfügen alle Handwerksmeister nun über die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Das heißt, sie sind bei der Wahl eines Studiengangs nicht mehr fachlich auf ihre Vorbildung festgelegt. Über den klassischen Meister hinaus gilt das auch für eine Reihe von Fortbildungsabschlüssen, die als gleichwertig eingestuft werden. Erforderlich bleibt ein Beratungsgespräch, damit ein Studium mit den richtigen Erwartungen begonnen wird.
Ändert sich auch etwas für diejenigen aus dem Handwerk, die nicht über den Meister verfügen und ein Studium beginnen möchten?
Gundelach Hier gehen wir schon bislang über den KMK-Beschluss hinaus. Studienwillige mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens drei Jahren Berufstätigkeit können in Hamburg eine Eingangsprüfung für jedes Studienfach ihrer Wahl machen und bei Bestehen ein Studium aufnehmen. Darüber hinaus räumt das Gesetz Möglichkeiten ein, die Anforderung an die Dauer der Berufstätigkeit zu reduzieren, indem etwa Zeiten der Kindererziehung oder – neu hinzugekommen – des Wehr- und Ersatzdienstes angerechnet werden.
Per Satzung können die Hochschulen eigene Anforderungen wie eine „besondere Vorbildung“ für Studienbewerber festlegen. Wird damit nicht durch die Hintertür wieder der erweiterte Zugang für beruflich Qualifizierte beschränkt?
Gundelach Nein, solche fachspezifischen Zugangsregeln für bestimmte Studiengänge gelten für alle, also auch für Abiturienten. Da gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Handwerk klagt über bildungsschwache Bewerber. Auf der anderen Seite werden Begabte jetzt zum Studium ermutigt. Entzieht man dem Handwerk damit nicht die besten Köpfe?
Gundelach Das sehe ich nicht. Die meisten Bewerber werden vermutlich ein auf ihre Vorbildung aufbauendes Studium wählen und so ihre Kenntnisse erweitern und vertiefen. Für entscheidend halte ich aber das mit der Neuregelung verbundene Signal: Ich habe grundsätzlich die Möglichkeit, ein Studium meiner Wahl aufzunehmen.
*Anmerkung der Redaktion: In der Hamburgischen Bürgerschaft wird über den Gesetzentwurf voraussichtlich Ende Juni beraten und entschieden.
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Claus Rosenau

