AMTLICHES
Handwerkskammer Hamburg
Beschlussfassung über die Änderung der Beitragsordnung der Handwerkskammer Hamburg
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 gemäß § 106 Absatz 1 Nummer 5 und § 113 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), folgende Änderung der Beitragsordnung, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 29. September 2009, beschlossen:
Die Präambel wird wie folgt neu gefasst:
Aufgrund von § 106 Abs. 1 Nr. 5 und § 113 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), hat die Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 die nachstehende Beitragsordnung der Handwerkskammer Hamburg beschlossen:
Die Genehmigung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation wurde am 5. Januar 2012 erteilt.
§ 1 - unverändert.
§ 2 Abs. 1 bis 2 - unverändert.
§ 2 Abs. 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Handwerkskammer kann nach dieser Beitragsordnung Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben.“
§ 2 Abs. 4 - unverändert.
§ 3 Abs. 1 - unverändert.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach dem 31.12.2003“ gestrichen.
In § 3 Abs. 2 wird in Satz 1 der Teilsatz „von der Beitragspflicht befreit, für das zweite und dritte Jahr wird der halbe Mindestbeitrag und im vierten Jahr der Mindestbeitrag erhoben“ gestrichen und durch den Teilsatz „von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „der Beitragsanspruch“ durch die Wörter „die Beitragspflicht“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 bis 5 - unverändert.
In der Überschrift des § 5 wird vor den Wörtern „Bemessungsgrundlage“ und „Höhe des Beitrages“ das Wort „Zusammensetzung“ eingefügt.
§ 5 Abs. 1 wird durch folgende Sätze neu gefasst:
„Der Handwerkskammerbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Darüber hinaus kann für besondere Maßnahmen ein Sonderbeitrag erhoben werden. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden.“
§ 5 Abs. 2 alte Fassung (im Folgenden a. F.) entfällt und die Regelungen des § 5 Abs. 3 a. F. werden nun in § 5 Abs. 2 neue Fassung (im Folgenden n. F.) aufgeführt und wie folgt geändert:
Hinter den Teilsatz „die Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg beschließt jährlich“ wird folgender Teilsatz eingefügt: „das für die Bemessung heranzuziehende Bezugsjahr (Bemessungsjahr), die Bemessungsgrundlagen, die Beitragshöhe sowie die Höhe der Beitragshebesätze und gegebenenfalls deren Staffelung.“
§ 5 Abs. 3 n. F. lautet wie folgt:
„Den Grundbeitrag hat vorbehaltlich einer Befreiung nach § 3 jeder beitragspflichtige Kammerzugehörige zu entrichten. Er kann nach Maßgabe des § 5
Abs. 1 Satz 3 gestaffelt werden. Von Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person kann somit ein erhöhter Grundbeitrag erhoben werden.“
§ 5 Abs. 4 n. F. lautet wie folgt:
„Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag ist der Gewerbeertrag nach Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird, anderenfalls der nach dem Einkommens- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.“
§ 5 Abs. 4 a. F. wird nunmehr zu § 5 Abs. 5 n. F. und wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort „Beitrag“ durch das Wort „Zusatzbeitrag“ ersetzt.
In § 5 Abs. 5 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „ein Mindestbeitrag“ durch die Wörter „kein Zusatzbeitrag“ ersetzt.
In § 5 Abs. 5 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die Wörter „alle Betriebe die endgültige Beitragsfestsetzung“ durch die Wörter „beitragspflichtige Kammerzugehörige eine Beitragsberichtigung“ ersetzt.
In § 5 Abs. 6 wird das Wort „Beitrag“ durch das Wort „Zusatzbeitrag“ ersetzt.
§ 5 Abs. 6 a. F. bleibt unverändert, wird aber aufgrund der veränderten Reihenfolge zu § 5 Abs. 7 n. F.
§ 6 - unverändert.
§ 7 Abs. 1-2 - unverändert.
In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Mindestbeitrag und Zusatzbeitrag für die juristische Person“ durch das Wort „Grundbeitrag“ ersetzt.
§ 7 Abs. 4 - unverändert.
§§ 8-12 - unverändert.
Hamburg, 15. Dezember 2011
Handwerkskammer Hamburg
Präsident Hauptgeschäftsführer
gez. Josef Katzer gez. Frank Glücklich
Die Genehmigung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation ist am 5. Januar 2012 erteilt worden.
Hamburg, ausgefertigt, 5. Januar 2012
Handwerkskammer Hamburg
Präsident Hauptgeschäftsführer
gez. Josef Katzer gez. Frank Glücklich
Festsetzung der Handwerkskammerbeiträge für das Beitragsjahr 2012
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 gemäß § 106 Absatz 1 Nummer 5 und § 113 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), folgende Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer Hamburg beschlossen:
Der Handwerkskammerbeitrag 2012 wird wie folgt erhoben:
Grundbeitrag für natürliche Personen und Personengesellschaften 224 Euro,
Grundbeitrag für juristische Personen 680 Euro.
Der Zusatzbeitrag beträgt 1,73 Prozent des Gewerbeertrages bzw. Gewinnes aus Gewerbe bis
125.000 Euro und
0,93 Prozent für den 125.000 Euro übersteigenden Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbe.
Der Freibetrag für die Berechnung des Zusatzbeitrages beträgt 12.500 Euro.
Hamburg, 15. Dezember 2011
Handwerkskammer Hamburg
Präsident Hauptgeschäftsführer
gez. Josef Katzer gez. Frank Glücklich
Die Genehmigung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation ist am 12. Januar 2012 erteilt worden.
Hamburg, ausgefertigt, 12. Januar 2012
Handwerkskammer Hamburg
Präsident Hauptgeschäftsführer
gez. Josef Katzer gez. Frank Glücklich
Dachdecker-Innung Hamburg wählt neuen Vorstand
Im Rahmen der Mitgliederversammlung am 23.11.2011 wurde der Vorstand der Dachdecker-Innung Hamburg neu gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
Obermeister Ulf-Peter Schröder, stv. Obermeister Marco Zahn sowie als ordentliche Vorstandsmitglieder Bernhard Karbach und Jens Frauen.
Bäcker-Innung Hamburg wählt neuen Vorstand
Der Vorstand der Bäcker-Innung wurde auf der Innungsversammlung am 2.11.2011 neu gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
Obermeister: Jan-Henning Körner.
Stv. Obermeister: Heinz Hintelmann.
Lehrlingswart: Ulf Vollstädt.
Beisitzer: Ronald Bartels, Peter Becker, Dirk Hansen, Katharina Daube.
Innung des Kraftfahrzeughandwerks, Sitz Hamburg wählt neuen Vorstand
Am 1.12.2011 wurde der Vorstand der Innung des Kraftfahrzeughandwerks, Sitz Hamburg neu gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
Obermeister: Uwe Rütz.
Stv. Obermeister: Holger Laß. Lehrlingswart: Martin Krohn sowie als ordentliche Vorstandsmitglieder Jochen Fölster und John-Henry Schlüter.
Die Handwerkskammer Hamburg wünscht allen neuen Vorständen eine erfolgreiche Amtszeit.
Neue Gebührenordnung bei folgenden Innungen:
• Innung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik Hamburg,
• Konditoren-Innung Hamburg,
• Innung für Radio- und Fernsehtechnik Hamburg,
• Kürschner-Innung Hamburg
• Buchbinder-Innung Hamburg und Schleswig-Holstein
• Fotografen-Innung Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern
• Raumausstatter- und Sattler-Innung Hamburg
Die oben genannten Innungen haben jeweils auf ihrer letzten Innungsversammlung eine neue Gebührenordnung beschlossen (Gebühren für Prüfungen, Überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen, Lehrlingsbetreuung und allgemeine Verwaltung). Diese können bei der Vereinigten Innungsgeschäftsstelle abgefordert werden und sind ebenfalls im Internet unter www.vig-hh.de einsehbar.

