Private Schulden können angerechnet werden

Steuertipp

Mit einem für Steuerpflichtige sehr positiven Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Schuldzinsen als Werbungskosten (steuermindernd) abgezogen werden können, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vom einbringenden Gesellschafter ein ursprünglich veranlasstes Darlehen als Gegenleistung für das von ihm eingebrachte Grundstück übernimmt.

Die Schuldübernahme führt bei der Gesellschaft zu Anschaffungskosten. Somit ist es kein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch, wenn aus privaten Schulden bei der Einbringung in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft abzugsfähige Kosten werden.

Im entschiedenen Streitfall waren an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft der Ehemann zu 10 Prozent und die Ehefrau zu 90 Prozent beteiligt. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die Gesellschaft ein. Im Gegenzug übernahm die GbR die Zins- und Tilgungsleistung aus Darlehen, die der Ehemann ursprünglich zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte.

Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten zuvor angenommen, dass es sich hierbei um Gestaltungsmissbrauch handelte und die Kosten steuerlich nicht zum Abzug zugelassen. Der BFH hat dies anders beurteilt.


Ralf Hansen, Steuerberater,
H.P.O.-Partner, Flensburg
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