Private Schulden können angerechnet werden
Steuertipp
Mit einem für Steuerpflichtige sehr positiven Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Schuldzinsen als Werbungskosten (steuermindernd) abgezogen werden können, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vom einbringenden Gesellschafter ein ursprünglich veranlasstes Darlehen als Gegenleistung für das von ihm eingebrachte Grundstück übernimmt.
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Im entschiedenen Streitfall waren an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft der Ehemann zu 10 Prozent und die Ehefrau zu 90 Prozent beteiligt. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die Gesellschaft ein. Im Gegenzug übernahm die GbR die Zins- und Tilgungsleistung aus Darlehen, die der Ehemann ursprünglich zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte.
Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten zuvor angenommen, dass es sich hierbei um Gestaltungsmissbrauch handelte und die Kosten steuerlich nicht zum Abzug zugelassen. Der BFH hat dies anders beurteilt.
Ralf Hansen, Steuerberater,
H.P.O.-Partner, Flensburg
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