Tätigkeitsbeschreibungen in Verträgen nicht zu sehr einschränken
Rechtstipp
Meister Jung hat vor zwei Jahren einen Schweißer als „E-Schweißer“eingestellt.
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Lösung:
Da Jung den Schweißer ausdrücklich als „E-Schweißer“ eingestellt hat, hat sich sein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht auf diese Tätigkeit beschränkt. Es ist ein Eingriff in den Bestand des Arbeitsvertrages, wenn er dem Gesellen eine andersartige Schweißertätigkeit zuweist. Er muss daher den Weg der Änderungskündigung gehen. Dann kann er ihn versetzen. Jung muss dabei zusätzlich die Kündigungsfrist beachten. Hätte Meister Jung stattdessen im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Geselle als „Schweißer“ eingestellt wird, so hätte er ihn einfach im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechtes auf diesen Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung von Fristen oder sonstigen Formalien versetzen können.
Tipp:
Mit einer zu engen Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag schränkt sich der Arbeitgeber hinsichtlich seines Direktionsrechtes also selber ein. Auf der anderen Seite führt eine präzise Tätigkeitsbeschreibung zu einer Einschränkung der Sozialauswahl im Kündigungsfalle, weil damit die Zahl in Betracht kommender vergleichbarer Arbeitnehmer reduziert wird. Eine genaue Abwägung ist daher erforderlich.
Ralph Sendler, Rechtsanwalt,
Prinzenberg Prien Sendler, Hamburg
E-Mail: sendler@prinzenberg-partner.de
Bildnachweis: Seemann
Ralph Sendler


