Tipps zu Änderungen der Sozialabgaben

Darauf sollten Sie achten:

Erhöhungen und Absenkungen – der Jahresbeginn brachte für Unternehmer eine Reihe Änderungen der Sozialabgaben mit sich.

Allgemeines Sozialversicherungsrecht
Arbeitgebern müssen ab diesem Jahr wieder eine Insolvenzgeldumlage zahlen. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,04 Prozent.

Seit der Abschaffung der ELENA-Meldepflicht im Dezember sind Arbeitgeber gesetzlich von der Meldepflicht befreit. Seither werden keine Meldungen mehr angenommen. Bisher gespeicherte Daten werden gelöscht.

Gesetzliche Krankenversicherung
Der einheitliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unverändert bei 15,5 Prozent (14,6 Prozent zuzüglich 0,9 Prozent Beitragszuschlag). Die Arbeitgeber beteiligen sich somit weiterhin mit 7,3 Prozent an den Krankenversicherungsbeiträgen; die Arbeitnehmer haben 8,2 Prozent zu tragen. Der ermäßigte Beitragssatz für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld bleibt ebenfalls unverändert bei 14,9 Prozent (14,00 Prozent zuzüglich Beitragszuschlag von 0,9 Prozent).

Alterversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zum 1. Januar von 19,9 auf 19,6 Prozent gesunken. Neu festgesetzt wurden auch die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Grenzwerte liegen aktuell bei monatlich 5.600 Euro im Westen und 4.800 Euro im Osten.

 

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Jens Seemann