Erfindungen sichern

Die wichtigsten Schutzrechte

Patent, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sind die wichtigsten gewerblichen Schutzrechte. Grund genug, sie vorzustellen.

Das Patent
Das Patent schützt als hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht technische Erfindungen. Das können sowohl Verfahren als auch Vorrichtungen sein. Der Patent­inhaber erhält für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren, rückwirkend ab dem Tag der Anmeldung, ein Quasimonopol für die Nutzung seiner Erfindung.

Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sind: Die Entwicklung muss gewerblich anwendbar sein; sie muss das  Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sein; sie muss tatsächlich neu sein. Eine Entwicklung, die zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits publiziert und damit öffentlich zugänglich ist, gilt als „Stand der Technik“. Als solche kann  sie nicht mehr patentiert werden.

Frühestens acht Monate, spätestens sieben Jahre nach Patentanmeldung kann ein Prüfungsantrag gestellt werden. Das DMPA prüft, ob die Voraussetzungen für die Patentvergabe erfüllt sind. Ein Patentverfahren dauert in Deutschland in der Regel ein bis zweieinhalb Jahre.

Das Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster schützt ausschließlich Vorrichtungen und ist dabei die schnelle, preiswerte Alternative zum Patent. Es gelten die gleichen Voraussetzungen, diese werden vom Patentamt aber fast nur formell geprüft.  Die Pflicht zur sorgfältigen Recherche liegt also beim Antragsteller. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, lassen sich im Ernstfall keine Rechte von der Anmeldung ableiten. Die Eintragung wird gelöscht. Im Gegensatz zum Patent wird die Anmeldung eines Gebrauchsmusters bereits 3–4 Monate nach Antragstellung veröffent­licht. Die Schutzdauer beträgt höchstens zehn Jahre. Auch gilt das beim DPMA eingetragene Gebrauchsmuster nur für Deutschland. Anders als beim Patent gibt es keine internationale oder europäische Gebrauchsmusteranmeldung.

Geschmacksmuster
Das Geschmacksmuster ist der Bruder des Gebrauchsmusters. Es schützt Gestalt, Design und Ästhetik von Produkten vor Nachahmung. Die Schutzdauer kann bis zu 25 Jahren aufrecht erhalten werden. Zudem besteht die Möglichkeit, ein internationales Geschmacksmuster anzumelden.

 

Patentschutz – was kostet das*?
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erhebt für die Patentanmeldung folgende Gebühren:
Anmeldeverfahren elektronisch    40 Euro
Anmeldeverfahren Papierform      60 Euro
Recherche                                 250 Euro
Prüfungsgebühr nach
gestelltem Rechercheantrag       150 Euro
Prüfungsgebühr ohne
vorherigen Rechercheantrag      350 Euro
Jahresgebühr 3. Patentjahr         70 Euro
Jahresgebühr 4. Patentjahr         70 Euro
Jahresgebühr 5. Patentjahr         90 Euro
...
Jahresgebühr 10. Patentjahr     350 Euro
...
Jahresgebühr 15. Patentjahr  1.060 Euro
...
Jahresgebühr 20. Patentjahr  1.940 Euro

 * Stand Juni 2010. Aufgeführt sind nur die DPMA-Gebühren. Evtl. anfallende Beraterhonorare (insb. für einen Patentanwalt) sind unberücksichtigt.

 

Sieben Fehler, die Erfinder unbedingt vermeiden sollten
•    Die Erfindung ist komplexer als das Problem, auf das sie reagiert.
•    Der Erfinder hat das Problem nicht genau untersucht und damit keine Chance auf eine adäquate Lösung.
•    Die Erfindung wird nicht bis zur Patent- oder Gebrauchsmuster­anmeldung geheim gehalten.
•    Rechercheversagen: Die Erfindung ist nicht neu, sondern bereits Stand der Technik.
•    Die Erfindung ist patentiert, nur will sie niemand haben.
•    Der Erfinder hat eine unrealistische Vorstellung vom Wert seiner Erfindung. Das erschwert die Lizenzvergabe.
•    Der Erfinder glaubt, seine Entwicklung geheim zu halten ist sicherer als eine Patentanmeldung.

 

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Thomas Meyer-Lüttge