Geschäftsbedingungen gelten nur bedingt

Aufgepasst in Dänemark

Ein deutscher Tischler liefert handgefertigte Möbel nach Dänemark. Die Rechnung ist dem Lieferschein beigefügt, ebenso die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Als der Kunde nicht zahlt, will der Tischler seine Möbel wieder abholen und beruft sich auf seinen Eigentumsvorbehalt. Den hat er schließlich in seinen AGB festgehalten. Doch die Möbel müssen in Dänemark bleiben. Mit derartigen Fällen sieht sich die dänische Rechtsexpertin Nicole Schünemann-Føh von Compass Advokatfirma häufig konfrontiert. Sie weiß, dass deutsche Handwerker oft Opfer ihrer Unwissenheit werden: „Viele Unternehmer denken nicht darüber nach, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ausland nicht gültig sein könnten.“ In Dänemark reicht es beispielsweise nicht aus, die AGB auf die Rückseite der Rechnung zu drucken.

Können AGB der Rechnung beifügt werden?

Damit die AGB gelten, ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Vereinbarungen getroffen werden. In Dänemark muss dies vor der Ausführung der Arbeiten erfolgen. Dafür gibt es einige Möglichkeiten. Zum Beispiel reicht es aus, die AGB mit der Auftragsbestätigung oder der Aushändigung vor Vertragsabschluss zu verschicken. Wer dies nicht beachtet, kann im Falle eines Zahlungsverzuges auch keine Zinsen verlangen.

Gilt der deutsche Eigentumsvorbehalt in Dänemark?

Auch in Dänemark gibt es einen Eigentumsvorbehalt. Es gelten jedoch andere Bedingungen als in Deutschland. Bestimmte  Formulierungen werden im dänischen Recht nicht anerkannt. Dies gilt für den erweiterten Eigentumsvorbehalt, der in Deutschland gilt, bis sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind. Ebenso verhält es sich mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt, der auch die Verarbeitung umfasst. „Der einfache Eigentumsvorbehalt hingegen kann zwar nach dänischem Recht durchaus wirksam vereinbart werden kann, allerdings nur direkt zwischen den Kaufvertragsparteien“, erklärt Nicole Schünemann-Føh. Befindet sich die Ware bereits in Dänemark, hat dies im Falle des Konkurses des dänischen Käufers erhebliche Folgen. Der dänische Konkursverwalter wird die Herausgabe der unbezahlten Ware verweigern, da der Eigentumsvorbehalt nach dänischem Recht nicht für Dritte gilt.

Nicole Schünemann-Føh rät deutschen Unternehmern zumindest die wichtigsten Bedingungen frühzeitig in AGB festzuhalten. Denn im Streitfall gilt: Wer behauptet, dass es eine Vereinbarung gab, hat die Beweisslast. Diese kann schwer wiegen, wenn nur mündliche Vereinbarungen existieren. Da diese unter Umständen in Dänemark nicht gelten, empfiehlt die Rechtsanwältin, die AGB zu überprüfen, revidieren oder speziell für dänische Kunden formulieren zu lassen.

Jens Seemann